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Der Grundsatz der Naturalrestitution ist lediglich ein Prinzip, gilt also nicht uneingeschränkt.
Vielmehr macht das Gesetz von ihm einige Ausnahmen (§§ 249 Satz
2, 250, 251 BGB), in denen anstelle von Naturalrestitutionen Schadensersatz
in Geld zu leisten ist und die einen Großteil der Schadensersatzfälle abdecken. Teilweise begünstigen diese Ausnahmen den
Gläubiger, teilweise den Schuldner.
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