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Der Grundsatz der Naturalrestitution ist lediglich ein Prinzip, gilt also nicht uneingeschränkt.
Vielmehr macht das Gesetz von ihm einige Ausnahmen (§§ 249 Satz
2 , 250 , 251 BGB), in denen anstelle von Naturalrestitutionen Schadensersatz
in Geld zu leisten ist und die einen Großteil der Schadensersatzfälle abdecken. Teilweise begünstigen diese Ausnahmen den
Gläubiger, teilweise den Schuldner.
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